Bekanntgabe der Auflage
Für den Fahrer ist es nicht immer leicht, zu erkennen, ob es sich bei der Schlüsselzahl um eine Auflage oder eine Beschränkung handelt.
Deshalb ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet (Anlage 9 FeV), den Inhaber des Führerscheins über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu unterrichten.
Nichtbeachten einer Auflage
Wird eine Auflage missachtet, handelt Fahrer ordnungswidrig.
In einem solchen Fall wird ein Verwarnungsgeld fällig.
Es kann aber auch sein, dass er gegen 315c StGB verstößt- ...und das wäre eine Straftat.
Eine Auflage ist immer fahrerbezogen
In vielen Fällen erteilt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrer Auflagen.
So zum Beispiel die Auflage, geeignete Sehhilfen zu benutzen oder beim Fahren eine bestimmte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten.
Auflagen
Beschränkungen
Beschränkungen sind immer auf das Fahrzeug bezogen
Zum Beispiel die Beschränkung auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung (Schlüsselzahl 78), die Beschränkung auf ein Fahrzeug mit angepasster Lenkung (Schlüsselzahl 40).
Nichtbeachten einer Beschränkung
Wird eine Beschränkung der Fahrerlaubnis nicht beachtet, bedeutet dies, dass der Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis führt. Dies bedeutet, Straftat nach nach § 21 StVG.
Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die bei einer Person auf geistige oder körperliche Mängel hinweisen,so kann, bzw. muss sie deren Fahrerlaubnis einschränken.
Dies wird erreicht, durch Auflagen oder Beschränkungen. (§ 23 Abs. 2 FeV)
Geistige oder körperliche Mängel
Fahrerlaubnisverordnung (FEV) § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis,
Beschränkungen und Auflagen
(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T wird unbefristet erteilt.
[.....]
(2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.