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Rechtliche Grundlagen

(1) Wer im Straßenverkehr

 

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

 

   a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel  

       oder

   b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel

 

    nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder...

   [.....]

   

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von   

    bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder  

    mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

 

1.  die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2.  fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

[.....]

 

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und  

     geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen  

     verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.

     Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen  

     von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis

     mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von  

     Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

[.....]

 

(5)     

(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im   

     Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist,  

     dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das  

     Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender

     Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von

     Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für  

     ihn Verantwortlichen. [.....]

[.....]

 

Strafgesetzbuch (StGB) § 315c

Gefährdung des Straßenverkehrs

Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein

Fahrerlaubnisverordnung (FEV) § 2 Eingeschränkte Zulassung

Fahrerlaubnisverordnung (FEV) § 11 Eignung

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.

 

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

 

1.  für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer  

    Qualifikation,

 

2.  Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,

 

3.  Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung  

    „Betriebsmedizin“,

 

4. Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder

 

5. Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14  

    erfüllt,

 

erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

 

1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-

    psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,

    [.....]

 

   Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5  

    und § 4 Absatz 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13   

    und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

 

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder  

     Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke    

     nach Absatz 2 angeordnet werden,

 

1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines

    amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder

 

2. bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das  

    Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

 

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung  

     sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 15

     genannten Grundsätze.

 

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls

     und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des

     Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen  

     von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der

     Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in

     Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr  

     festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten

     beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen

     einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten,

     welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der  

     untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum

     Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen

     Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet

     werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

 

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest,

     unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

 

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnis-

     behörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer  

     Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf  

     bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von  

     Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.  

     Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6  

     vorliegen  [.....]

     und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

 

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von  

     Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie  

     notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an.

 

     [.....]

 

3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer   

     Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist,   

     finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

 

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum

     Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

 

     Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur  

     Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens

    eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr

    anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

 

    [.....]

 

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. [.....]

Fahrerlaubnisverordnung (FEV) § 46

    Entziehung, Beschränkung, Auflagen

Fahrerlaubnisverordnung FEV Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14)

Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

 

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