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Das ärztliche Gutachten

 

Für alle zu erstellenden Gutachten,

das medizinische Gutachten,

das medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) sowie

die technische Eignungsgutachten,

legen die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung fest,

welche Inhalte ein Gutachten zu haben hat:

Es muss

   in allgemein verständlicher Sprache abgefasst,

   es muss nachvollziehbar und

   überprüfbar sein  (Anlage 15 zu FeV §11 Abs. 5).

 

Zur Erstellung des „technischen Gutachtens“ benötigt der Sachverständige des TÜV ein ärztliches Gutachten.

Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten, insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen, vollständig sein.

Auch muss im Gutachten zwischen - Vorgeschichte und gegenwärtigem Befund unterschieden werden.

 

Das ärztliche Gutachten muss enthalten:

Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz

Bezeichnung der Behinderung oder Erkrankung (bei Querschnittlähmung Angabe der Schädigungshöhe)

Auswirkungen der Behinderung bzw. Erkrankung, z.B.:

welche Gliedmaßen sind nicht einsetzbar oder welche sind eingeschränkt einsetzbar.

 

bei Querschnittlähmung:

 

   ist die Lähmung komplett oder inkomplett?

   wenn komplett, sensibel oder motorisch?

   treten in den Beinen Spasmen auf?

 

bei Querschnittlähmung mit traumatischer Ursache:

 

war die Lähmung verbunden mit einem Schädel-Hirn-Trauma?

Bei Muskel-Erkrankungen werden folgende Zusatzangaben benötigt:

ist die Krankheit progressiv?

Wenn ja, in welchen Zeitabständen sind ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich?

 

In keinem ärztlichen Gutachten darf die Feststellung fehlen, dass aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.

Falls dies nicht zutrifft, müssen die Bedenken ausführlich erläutert werden.

 

Dasselbe Gutachten wird auch für die Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde und der zuständigen Verwaltungsbehörde benötigt.

 

Nach den seit 01.01.1999 gültigen gesetzlichen Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) dürfen solche ärztlichen Gutachten nur ausgestellt werden durch:

 

einen zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation       

einen Arzt des Gesundheitsamts oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung

einen Facharzt der Richtung Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin

einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung “Facharzt für Rechtsmedizin“

einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen  

nach Anlage 14 erfüllt.

 

 

 

Wir halten für Sie einen entsprechenden Formularvordruck für Ihren Facharzt bereit.

 

 

 

Ärztliches Gutachten
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