1. Das Wichtigste in Kürze
Das Autofahren bei Schmerzmitteleinnahme ist laut
Straßenverkehrsordnung erlaubt, wenn die Medikamente
zur Behandlung einer Krankheit notwendig und
- ganz wichtig -
vom Arzt verordnet sind. Darüber hinaus muss der
behandelnde Arzt die Fahrtauglichkeit des Patienten
beurteilen und dem Patienten Informationen geben.
Schmerzmittel beeinflussen in der Regel die Fahrtauglichkeit.
2. Hinweispflicht des Arztes
Bei Führerscheininhabern, die auf Schmerzmittel angewiesen sind, ist der behandelnde Arzt verpflichtet, den Patienten auf mögliche Einschränkungen und Gefahren hinzuweisen.
Der Arzt sollte den Patienten schriftlich bestätigen lassen, dass er auf die Gefahr hingewiesen wurde, andernfalls könnten Ärzte für die Kosten möglicher Unfälle haftbar gemacht werden. Weiterhin soll der Arzt seine Zustimmung zum Autofahren dokumentieren. Vorraussetzungen für die Zustimmung sind ein guter Allgemeinzustand des Patienten, die Zuverlässigkeit in der Einnahme sowie ein stabiler Therapieverlauf.
Der Patient sollte darauf hingewiesen werden, dass ein plötzliches Absetzen der Schmerzmedikamente oder der grundsätzliche Verzicht auf Schmerzmittel trotz starker Schmerzen keineswegs fahrtauglich machen.
3. Dauerbehandlung mit Arzneimitteln
Bei nachgewiesener Intoxikation (Überdosis) und anderen Wirkungen von Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen, ist bis zu deren völligem Abklingen die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art nicht gegeben.
Verschiedene Studien zur Fahrtauglichkeit bei Opioideinnahme ergaben, dass bei stabiler Dosierung im Allgemeinen keine wesentlichen Einschränkungen bezüglich Belastbarkeit, Konzentration, Orientierung, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit des Anwenders zu beobachten sind.
.
Während der Einstellungsphase - z.B. von Morphin - wird das Führen eines Fahrzeugs wahrscheinlich nicht möglich sein, da in den ersten 14 Tagen sowie nach jeder Dosiserhöhung aufmerksamkeitseinschränkende Nebenwirkungen häufig sind.
Bei gut eingestellten Patienten, die nicht mehr unter Sehstörungen, Müdigkeit, Übelkeit, Erbrechen oder Schwindel leiden, steht dem Autofahren nichts entgegen.
Auch wenn der Arzt die grundsätzliche Erlaubnis zum Autofahren gibt, sollte der Patient vor jeder Fahrt seine Fahrtauglichkeit selbst kritisch einschätzen. Bei Bedenken bezüglich der Fahrtauglichkeit sollte der Patient besser ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
Da Alkohol die Nebenwirkung von Schmerzmitteln verstärken kann,sollte bezüglich des Autofahrens vollständig darauf verzichtet werden.
Gesetzesquelle(n)
Straßenverkehrsgesetz § 24a Abs. 2
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Trotzdem muss auch bei Schmerzpflastern genau wie bei allen anderen Opioiden folgendes ernst genommen werden: Fahrtüchtige Patienten sollten einen Opioid-Ausweis mit sich führen.
Er ist erhältlich bei der
Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V.
Telefon: 061171 286060.
Im Opiod-Ausweis vermerkt der Arzt, dass der Betroffene auf diese Medikamente angewiesen ist.