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Kraftfahrzeughilfen  Teil 1

 

Wenn ein Kraftfahrzeug infolge der Behinderung zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes erforderlich ist, können schwerbehinderte Menschen verschiedene Kraftfahrzeughilfen erhalten (§ 20 SchwbAV).

Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang sind durch die Kraftfahrzeug-hilfeverordnung (KfzHV) geregelt.

Die Leistungen können umfassen:

 

· Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges,

· Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung,

· Zuschüsse zum Erwerb der Fahrerlaubnis und

· Leistungen in Härtefällen (z.B. zu Kosten für Reparaturen, Beförderungsdienste).

 

Die Leistungen werden – je nach Zuständigkeit – durch die Rehabilitationsträger oder auch durch die Integrationsämter erbracht.

 

Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV) - Auszug, gekürzt

Vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) unter Berücksichtigung von Artikel 63 und 68 des 4.

Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I. S. 1983)

 

§ 1 Grundsatz

Kraftfahrzeughilfe zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesanstalt für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.

 

§ 2 Leistungen

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen

1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges,

2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,

3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

 

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.

 

§ 3 Persönliche Voraussetzungen

(1) Die Leistungen setzen voraus, dass

 

1. der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung

eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den

Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen, und

 

2. der Behinderte ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter

das Kraftfahrzeug für ihn führt.

 

(2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 des Vierten

Buches Sozialgesetzbuch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung

notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse

Abzuliefern.

 

(3) Ist der Behinderte zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur

vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn er

infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise dauerhaft beruflich eingegliedert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder zumutbar ist.

 

(4) Sofern nach den für den Träger geltenden besonderen Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für

Behinderte die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt sind, die Absätze 1 und 3

entsprechend anzuwenden.

 

§ 4 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs

(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, dass der Behinderte nicht über

ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.

 

(2) Das Kraftfahrzeug muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine

behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßige n Mehraufwand

Ermöglichen.

 

(3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann gefördert werden, wenn er die

Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert

des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.

 

§ 5 Bemessungsbetrag

(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9 500 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberück-sichtigt.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrunde gelegt,

wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend

Erfordert.

 

(3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger

Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßen Ermessen zu leisten sind, und derVerkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.

 

 

 

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung 1
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